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   LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17   

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LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17 (https://dejure.org/2018,36267)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2018 - 22 S 201/17 (https://dejure.org/2018,36267)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 22 S 201/17 (https://dejure.org/2018,36267)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17
    Nach der Rechtsprechung des BGH müssen vom Einzelfall losgelöste Vorsorgemaßnahmen für den eventuellen Eintritt außergewöhnlicher Umstände grundsätzlich nicht ergriffen werden (BGH, Urt. v. 12.06.2014 - X ZR 104/13, juris, Rn. 23).

    Wie bereits ausgeführt, will die VO nicht in die Organisation des Luftfahrtunternehmens steuernd eingreifen, sondern in bestimmten Fällen dem Fluggast für ihn nachteilige Folgen der Organisation einen Ausgleich gewähren (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2014 - X ZR 104/13, Rn. 15).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.05.2017 - C-315/15, Travel Service, Rn. 51) ist in einem solchen Fall für die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichsleistung verpflichtet ist, nur die Verspätung zu berücksichtigen, die auf dem nicht außergewöhnlichen Umstand beruht.
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17
    Grundsätzlich besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 - C-402/07, Sturgeon/Condor) ein Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn der Flug mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielflughafen ankommt.
  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17
    Als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (EuGH, Urteil vom 17.04.2018, C-195/17, Krüsemann u.a./TUIFly, mit weiteren Nachw.).
  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17
    Unerheblich ist auch, dass sich der medizinische Vorfall nicht auf dem hier streitgegenständlichen Flug selbst, sondern auf dem unmittelbaren Vorflug ereignete (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, S. 3303, 3304).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17
    Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 - Eglitis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30).
  • LG Darmstadt, 23.05.2012 - 7 S 250/11

    Abflugverspätung wegen Erkrankung des Flugkapitäns

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17
    Dies ist vergleichbar mit dem Umstand, dass durch einen gezielten Sabotageakt die Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens sich durch die psychische Belastung, der sie in Verbindung mit diesem Akt ausgesetzt sind, nicht mehr in der Lage fühlen, ihren dienstlichen Verpflichtungen, die insbesondere zum Schutz der Fluggäste vorgesehen sind, nachkommen zu können (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 23.05.2012 - 7 S 250/11).
  • AG Berlin-Wedding, 28.10.2010 - 2 C 115/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Außergewöhnlicher Umstand /

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17
    Dass zumindest eine ernsthafte Erkrankung eines Passagiers, welche eine Zwischenlandung erforderlich macht, ein außergewöhnlicher Umstand i. S. v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 sein kann, wird von Teilen der fluggastrechtlichen Literatur und der Instanzrechtsprechung ebenso wie von der Kammer vertreten (vgl. z. B. Maruhn, in: Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, 2016, Art. 5 Rn. 16; AG Wedding, RRa 2012, S. 38).
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